3.8.1 Allgemeines
Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter gemäß § 268 Abs 3 ABGB zu betrauen mit (1) der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts, (2) mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teils oder des gesamten Vermögens oder (3) soweit dies unvermeidlich ist, mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person. Abhängig vom Umfang der Bestellung hat der Sachwalter seine Tätigkeit auszurichten und sich aktiv um eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen.