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Dokument-ID: 629833
5.2.4 Mitverschulden als Fußgänger
75 % Mitverschulden für alkoholisierten Fußgänger
Einen Fußgänger trifft ein Mitverschulden von 75 %, wenn er alkoholisiert die Straße zur Hälfte quert, dann bei der Mittellinie wegen des Gegenverkehrs wartet, unerwartet umdreht, wieder zurück geht und von einem Fahrzeug erfasst wird. • [Fußnote: ZVR 1984/174.]