Neu
Dokument-ID: 834231
12.5 Verweise auf § 273 ZPO
In der ZPO und der EO und auch in anderen Gesetzesbestimmungen wird auf § 273 ZPO verwiesen. Es handelt sich dabei um nachstehende Fälle: • [Fußnote: Rechberger in Fasching/Konecny, Zivilprozesse, 2. Auflage, § 273 ZPO Rz 18.]
- Entscheidung über Grund und Höhe der Kosten im Fall der Kostenseparation gem § 48 ZPO,
- Ermittlung des Anspruchsgrundes für den Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren bei nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses gem § 50 Abs 2 ZPO,
- Schätzung der Höhe des Schadenersatzes, den der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten im Fall einer Exekutionsbewilligung, bei der es am Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit mangelt, gem § 54f Abs 2 EO zu leisten hat,
- Schätzung der Höhe der Kosten eines rechtsanwaltlich nicht vertretenen Beteiligten gem § 210 Abs 2 EO, die ihm durch die Erstreckung der Verteilungstagsatzung aufgrund einer verspäteten Forderungsanmeldung entstanden sind,
- Entscheidung gem § 291e Abs 1 EO, wieviel dem Verpflichteten von einer einmaligen Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten für Unterhaltszwecke zu belassen sind,
- Wert der Sachleistungen bei einer Zusammenrechnung durch das Exekutionsgericht gem § 292 Abs 5 EO
- Entscheidung gem § 292k Abs 1 EO, ob bei der Berechnung des Existenzminimums Unterhaltspflichten zu berücksichtigen sind und ob und inwieweit ein Bezug oder Bezugsteil unpfändbar ist,
- Schätzung gem § 394 Abs 1 EO hinsichtlich der Höhe des Ersatzes aller durch eine einstweilige Verfügung verursachter Vermögensnachteile durch die gefährdete Partei,
- bei der Aufgliederung des Mietzinses gem § 15 Abs 4 MRG, der Festsetzung des Pauschalbetrages gem § 18 Abs 1 Z 5 MRG und der Höhe der anrechenbaren Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge gem § 18 Abs 4 MRG,
- Feststellung der Grundlagen des Aufwandersatzanspruchs gem § 58a Abs 3 ASGG und Festsetzung des vorläufigen Ausmaßes der Zahlung gem § 89 Abs 2 ASGG,
- Festsetzung des Ersatzes der Übersiedlungskosten gem § 18 Abs 5 BodenbeschaffungsG und § 21 Abs 5 StadterneuerungsG durch den Enteignungswerber,
- Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit vom Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte gem § 34 Abs 5 GebAG,
- Kostenentscheidung gem § 45 Abs 2 KartellG und
- Festsetzung der Höhe des zusätzlichen Pfandbetrages gem § 41 Abs 1 WEG.