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Dokument-ID: 1239899
14.1 Judikatur BEinstG
Umfang Schutz vor Diskriminierung
Der Schutz vor Diskriminierung greift auch dann, wenn der Dienstgeber hinsichtlich des Vorliegens eines geschützten Merkmals einer Fehleinschätzung unterliegt. Irrtümer können Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots nicht rechtfertigen. Der Schutz vor Diskriminierung gilt vielmehr unabhängig davon, ob das Merkmal, aufgrund dessen die Diskriminierung erfolgt, tatsächlich vorliegt oder bloß vermutet wird. • [Fußnote: OGH 26.11.2015, 9 ObA 107/15y.]