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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.3 Anspruch auf Verfahrenshilfe

Privatbeteiligten ist gem § 67 Abs 7 StPO, soweit ihnen nicht gem § 66 Abs 2 StPO juristische Prozessbegleitung zu gewähren ist, Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, soweit die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens erforderlich ist, und sie außerstande sind, die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige anzusehen, den die Person für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Die §§ 61 Abs 4 • [Fußnote: Anwaltspflicht im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht.] , 62 Abs 1 • [Fußnote: Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zur Beigabe eines Anwalts zu kontaktieren.] , 2 • [Fußnote: In dringenden Fällen kann auch ein Richteramtsanwärter zum Verfahrenshelfer bestimmt werden.]  und 4 • [Fußnote: Die Beigebung und Bestellung des Verfahrenshelfers erlischt mit Einschreiten eines bevollmächtigten Anwalts.]  StPO gelten sinngemäß.

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