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Dokument-ID: 834159
7.3.1 Opferrechte
Gem § 66 Abs 1 StPO haben Opfer unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte das Recht,
- sich vertreten zu lassen,
- eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten,
- auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit,
- Akteneinsicht zu nehmen,
- vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden,
- vom Fortgang des Verfahrens verständigt zu werden,
- auf Übersetzungshilfe durch Dolmetschleistungen,
- an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten und an einer Tatrekonstruktion teilzunehmen,
- während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu befragen sowie zu ihren Ansprüchen gehört zu werden,
- die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens zu verlangen.