3.5.6 Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der Verjährungsfrist
§§ 1325, 1489 ABGB; §§ 228, 235 ZPO
Bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen Feststellungsklage ist die Ausdehnung eines Schmerzengeldbegehrens auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann zulässig, wenn die Klageausdehnung auf inzwischen neu eingetretenen Schadenswirkungen beruht, sondern auch dann, wenn sie auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens über die erlittenen Schmerzen gestützt wird (2 Ob 180/13d; RIS-Justiz RS0031702; M. Bydlinski aaO, Rz 7; Mader/Janisch in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 1497 Rz 21 je mwN).