3.6.1 Allgemeines
Der Inhalt des Treuhandvertrages richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung und dem Parteiwillen. IdR bezweckt die Treuhandschaft die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Mandanten. Auf das Treuhandverhältnis zwischen Treugeber und Treunehmer sind die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB entsprechend anzuwenden. Zu den Pflichten des Geschäftsbesorgers gehört es nach § 1009 ABGB, das Geschäft seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß emsig und redlich zu besorgen und allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen. Die Herausgabepflicht umfasst dabei auch das, was dem Geschäftsbesorger zum Zweck oder in Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung überlassen wurde, wie Geld, Urkunden, etc