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Dokument-ID: 479704
4.1 Haftung des Herstellers
Hersteller ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, aber auch wer als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt („Anscheinsproduzent“). Der Anscheinsproduzent haftet neben dem tatsächlichen Hersteller und kann sich durch dessen Benennung nicht von der Haftung befreien. • [Fußnote: EvBl 1999/126.]