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Dokument-ID: 629598
15.1 Außergerichtliche Durchsetzung
Gemäß § 18 EKHG verliert der Ersatzberechtigte die Ersatzansprüche nach dem EKHG, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den Unfall anzeigt.