5.2.3 Geisteszustand und Deliktsfähigkeit
Gem den §§ 21, 1307, 1308 und 1310 ABGB sind Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, den Unmündigen gleichgestellt, wobei es gem § 1310 ABGB im Einzelfall zu einer Verschuldenshaftung kommen kann. Dies gilt auch für Personen, die sich nur vorübergehend in einem die Einsichtsfähigkeit ausschließenden Zustand befinden. Anders gilt, wenn sich jemand selbst in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt, etwa durch übermäßigen Alkoholkonsum oder Drogen, und dadurch Rechtsgüter verletzt. Ihn trifft dann ein Verschulden, wenn er die Herbeiführung der Sinnesverwirrung vemeiden und die Schädigung vorhersehen hätte können. • [Fußnote: OGH ZVR 1985/30.]
Kein Verschulden liegt vor, wenn der Beschädiger nach den Feststellungen zwar nicht sinnesverwirrt und einsichtsfähig war, aber sein Wille infolge einer Neurose bei der schädigenden Handlung ausgeschaltet war (RS0080092; OGH 17.10.1995, 1 Ob 546/94).