11.7.2 Rechtsprechung
Keine Aufrechnung mit Existenzminimum bei grober Fahrlässigkeit
Die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil einer Lohnforderung ist gem § 292 Abs 3 EO nur zur Hereinbringung eines Vorschusses, einer in rechtlichem Zusammenhang stehenden Geldforderung oder einer Schadenersatzforderung zulässig, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde. Bei einer nicht vorsätzlichen, wenn auch grob fahrlässigen Schadenszufügung ist aber eine Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Dienstnehmerhaftung gegen das Existenzminimum unzulässig. • [Fußnote: OLG Wien ARD 5232/35/2001.]