1.2.2 Haftungsumfang
Aufklärungspflicht für Risiken betreffend Gutachten
Ein Sachverständiger haftet nicht, wenn ein nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitetes Gutachten in der Folge nicht standhält. Er muss aber den Auftraggeber auf allfällige Risiken hinweisen, insbesondere dann, wenn er weiß, dass der Auftraggeber sein weiteres Verhalten vom Inhalt seines Gutachtens abhängig machen werde. Diesfalls muss der Gutachter seine Schlussfolgerungen genau abwägen und vorsichtig formulieren. Das Gutachten ist irreführend, wenn es keine Anhaltspunkte für bestehende Zweifel enthält und enthält damit einen haftungsbegründenden Kunstfehler. • [Fußnote: OGH 25.11.2008, 9 Ob 43/08a.]