3.3.6 Haftung aufgrund Schutzwirkungen zugunsten Dritter
Haftung des Rechtsanwalts wegen Unterlassung eines Mitverschuldenseinwandes auch gegenüber der Haftpflicht des Mandanten
Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung des OGH, dass auf das Mitverschulden eines Geschädigten nicht ohne entsprechende Einwendung Bedacht genommen und auf ein Mitverschulden nicht von Amts wegen eingegangen werden kann. Im vorliegenden Fall hat der beklagte Rechtsanwalt auch keinen Sachverhalt vorgebracht, aus dem sich ein Mitverschulden ableiten hätte lassen. Bringt eine Maßnahme zur Vermeidung eines Schadens für den Mandanten keine Nachteile mit sich, muss sie der Rechtsanwalt jedenfalls ergreifen, auch wenn sie möglicherweise nicht notwendig ist. Der Rechtsanwalt hätte daher Mitverschulden einwenden müssen. Nur im Fall einer ausdrücklichen und gegenteiligen Weisung des Mandanten hätte sich eine dennoch erfolgte Unterlassung eines Mitverschuldenseinwandes rechtfertigen lassen. Die Haftung gegenüber der Haftpflichtversicherung des klagenden Mandanten wurde über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bejaht, den der Mandatsvertrag darstellt. • [Fußnote: OGH 11.02.2002, 7 Ob 316/01y.]