3.3.1 Ersatzpflicht bei Verletzung der Treuepflicht
Verpflichtung zur Rücksprache mit dem Mandanten bei Zweifel
Der Rechtsanwalt ist im Zweifel, dh, bei nicht ausreichender Information, sowie bei Vorliegen widersprüchlicher Informationen verpflichtet, Rücksprache mit seinem Mandanten zu halten. Dies ergibt sich aus der mit der Vollmachtserteilung verbundenen Treuepflicht. Ein Rechtsanwalt, der ohne seinen Mandanten vom wesentlichen Vertragsinhalt zu informieren, einen Kaufvertrag abschließt, und dadurch die Vereinbarung eines den Vorstellungen des Mandanten entsprechenden Preises verhindert, verstößt gegen die ihm obliegende Treue- und Sorgfaltspflicht. • [Fußnote: OGH 23.06.1983, 6 Ob 610/83.]