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Dokument-ID: 657684
3.1.3 Vermögensaufwendungen in Folge Kindesentziehung
Auch die im Zusammenhang mit einer Kindesentziehung getätigten Vermögensaufwendungen sind ersatzfähige Schäden. Jene Kosten, welche im Rahmen des sog „Abwicklungsinteresses“ (Abwehr-, Beseitigungs- und Folgekosten) entstehen, sind zu ersetzen, wozu auch die Kosten aus der Verfolgung und Durchsetzung des Obsorgerechtes zählen. • [Fußnote: OGH 28.08.1997, 3 Ob 505/96.]