2.8.16 Behördliche und gerichtliche Verfahren, Behauptungen und Gutachten
Gem § 9 Abs 1 RAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Der Rechtsanwalt ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Hält sich ein Rechtsanwalt innerhalb der Grenzen dieser Bestimmung, so besteht für seine Vorgangsweise ein Rechtfertigungsgrund. • [Fußnote: OGH 13.07.2000, 6 Ob 114/00h.]