2.2 Positiver Schaden und entgangener Gewinn
§ 1293 liegt ein gegliederter Schadensbegriff zugrunde. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem positiven Schaden und dem entgangenen Gewinn. Der Grad des Verschuldens soll für den Umfang der Ersatzpflicht maßgebend sein.
Zum Vermögensschaden gehören gem § 1293 ABGB der positive Schaden, dh, der Nachteil, den jemand am Vermögen oder an seinen Rechten erleidet, und der entgangene Gewinn, dh, der Verlust einer Erwerbschance, zB ein Umsatzrückgang bei Ausfall einer Maschine wegen eines Defekts. Hierzu gehören aber auch Aufwendungen zur Schadensbeseitigung. Beides zusammen wird als Interesse bezeichnet.