2.1 Der Vermögensschaden
Realer Schaden und rechnerischer Schaden
Vermögensschäden sind Nachteile an geldwerten Gütern und als solche in Geld messbar.
Teilweise wird formuliert, Nachteil am Vermögen sei jede Vermögensveränderung nach unten (Verminderung der Aktiven bzw Erhöhung der Passiven), der kein entsprechendes Äquivalent gegenübersteht (siehe ua OGH in 7 Ob 3/87). Nach stRsp ist es jedoch als Vermögensnachteil anzusehen, wenn anstelle des Besitzes eines Bargeldbetrags eine gleich hohe Geldforderung getreten ist, es sei denn, der Schuldner wäre bereit und imstande, seine Verbindlichkeit unverzüglich abzutragen.
Als realer Schaden wird dabei die tatsächliche Beschädigung, zB der abgerissene Kotflügel, bezeichnet. Der reale Schaden ist eine Art des Vermögensschadens. Bei dem in Geld zu bemessenden Schaden handelt es sich um den rechnerischen Schaden.