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Dokument-ID: 834162
7.3.2 Anträge und Rechtsmittel
Privatbeteiligte haben über die Rechte der Opfer • [Fußnote: Siehe dazu vorheriges Kapitel.] hinaus gem § 67 Abs 6 StPO nachstehende Rechte:
- Die Aufnahme von Beweisen nach § 55 StPO zu beantragen
- Die Anklage nach § 72 StPO aufrechtzuerhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von ihr zurücktritt
- Beschwerde gegen die gerichtliche Einstellung des Verfahrens nach § 87 StPO zu erheben
- Zur Hauptverhandlung geladen zu werden und Gelegenheit zu erhalten, nach dem Schlussantrag der Staatsanwaltschaft ihre Ansprüche auszuführen und zu begründen
- Berufung wegen ihrer privatrechtlichen Ansprüche nach § 366 StPO zu erheben