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Dokument-ID: 629695
13.1 Allgemeines
Allgemeines
Gem § 17 Abs 1 EKHG verjähren die Ersatzansprüche nach dem EKHG binnen drei Jahren ab Kenntnis des Ersatzberechtigten von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 30 Jahren nach dem Unfall. Der Zeitpunkt des Schadenseintritts ist nach dem EKHG irrelevant.