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Barbara Pogacar - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.1 Allgemeines

Allgemeines

Gem § 17 Abs 1 EKHG verjähren die Ersatzansprüche nach dem EKHG binnen drei Jahren ab Kenntnis des Ersatzberechtigten von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 30 Jahren nach dem Unfall. Der Zeitpunkt des Schadenseintritts ist nach dem EKHG irrelevant.

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