3.5.3 Abgrenzung kurze und lange Verjährungsfrist
Verjährungsfrist bei noch nicht eingetretenem Schaden
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt – solange noch kein tatsächlicher Schade eingetreten ist – erst zu laufen, wenn der Eintritt des Schadens für die klagende Partei mit Sicherheit voraussehbar wird (JBl 1964/371) (RIS-Justiz RS0034908).
Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbietet es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein, wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RIS-Justiz RS0097976).
Verjährung von Schadenersatzansprüchen in 30 Jahren auch für Personen iSd § 1472 ABGB
Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, die 30-jährige Frist des § 1489 Satz 2 ABGB der allgemeinen Verjährungsfrist gleichzusetzen und sie in den Fällen des § 1472 ABGB auf 40 Jahre zu erhöhen, so wäre ein entsprechender Verweis in der Sonderbestimmung für Schadenersatzklagen zu erwarten; die lange bloß 30-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche hat somit auch für die in § 1472 ABGB genannten Personen zu gelten. • [Fußnote: OGH 10.08.2010, 1 Ob 120/10v.]