6.2.3 Schadenersatz
Allgemeines
Wer aufgrund des UWG berechtigt ist, einen Anspruch auf Schadenersatz zu stellen, kann auch den Ersatz des entgangenen Gewinns fordern.
Die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens bei Wettbewerbsverstößen ist in den jeweiligen Tatbeständen gesondert normiert (§ 1 Abs 1, § 2a Abs 3, § 7, § 9 Abs 2, § 9a Abs 1, § 13, § 34 Abs 3 UWG). Der Umfang der Schadenersatzpflicht ist ebenso wie der Ersatz des immateriellen Schadens in § 16 UWG geregelt. Der Schadenersatzanspruch nach UWG setzt jedenfalls Verschulden voraus.