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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

6 Schadenersatzanspruch des Dienstgebers gegen Dritte

Wenn ein Dienstnehmer derart verletzt wird, dass er Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat, dann erleidet indirekt auch der Dienstgeber, der die Entgeltfortzahlung leisten muss, einen Schaden. Zwar steht grundsätzlich nur dem unmittelbar Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zu, für einen Drittschaden haftet der Schädiger nicht, es sei denn, es handelt sich um einen Fall der bloßen Schadensverlagerung. Ist der Schaden eine typische Folge, die die übertretene Norm verhindern wollte, und hat ihn aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder rechtsgeschäftlicher Regelung ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen, ist der Schädiger verpflichtet, diesem Ersatz zu leisten. Ist der Verletzte Dienstnehmer und ist sein Dienstgeber gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wird der Schaden auf den Dienstgeber überwälzt. Dabei ist hinsichtlich der Überleitung des Anspruchs des Dienstnehmers auf den Dienstgeber eine Legalzession anzunehmen. Der Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf Lohnfortzahlung geht nach der Rsp • [Fußnote: OGH 17.2.2005, 8 Ob 118/04t.]  auf den Dienstgeber über. Der Dienstgeber hat daher gegenüber dem schädigenden Dritten einen Anspruch auf Ersatz des fortgezahlten Lohns sowie der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, wenn ein Dienstnehmer aus Verschulden des Dritten arbeitsunfähig geworden ist.

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