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Barbara Pogacar - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.3 Ersatz anderer Schäden wegen Geldleistungsverzugs

Gem § 1333 Abs 2 ABGB kann der Gläubiger außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

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