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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.11 Unterlassungsanspruch und einstweilige Verfügung

Bei auf § 1330 ABGB gestützter EV ist das UWG nicht anwendbar

Der OGH hat bereits klargestellt, dass mangels Anwendbarkeit des UWG bei einer auf § 1330 ABGB gestützten einstweiligen Verfügung mit einem Unterlassungsgebot damit nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert ist. Dass dies nicht nur für die Durchführung eines auf § 1330 ABGB gestützten Anspruchs, sondern ganz allgemein für Unterlassungsansprüche gilt, die nicht mit dem Wettbewerb oder vergleichbaren Rechtsgebieten im Zusammenhang stehen, wurde ebenso klargestellt. Wegen der Möglichkeit des Betreibenden, sich schon im Titelverfahren auch einen Beseitigungstitel zu verschaffen, verfängt auch die von der Betreibenden hier wiederholte Argumentation nicht, sie wäre an der Durchsetzung ihrer aus dem Namensrecht abgeleiteten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gehindert. • [Fußnote: OGH 21.08.2013, 3 Ob 134/13x.] 

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