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Dokument-ID: 817448
3.2.2 Gleichbehandlungsgebot
§ 17 Abs 1 GlBG regelt das Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis und bestimmt, dass aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung niemand im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden darf, insbesondere nicht