7.1 Wer ist Privatbeteiligter
Gem § 65 Z 2 StPO ist Privatbeteiligter jedes Opfer, das erklärt, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren. § 67 Abs 1 StPO bestimmt, dass Opfer das Recht haben, den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren. Das Ausmaß des Schadens oder der Beeinträchtigung ist von Amts wegen festzustellen, soweit dies aufgrund der Ergebnisse des Strafverfahrens oder weiterer einfacher Erhebungen möglich ist. Wenn für die Beurteilung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung ein Sachverständiger bestellt wird, so ist ihm auch die Feststellung der Schmerzperioden aufzutragen.