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Dokument-ID: 603437
3.3.4 Ersatzpflicht bei Verletzung der Geschäftsbesorgungspflicht
Keine Bereithaltepflicht in den späten Abendstunden
Der Rechtsanwalt muss sich nicht in den späten Abendstunden zu Hause für seinen Mandanten bereithalten, es sei denn, es wäre vereinbart, um Aufträge für die Einbringung von Rechtsmitteln noch am selben Tag zu erhalten. • [Fußnote: Fenzel/Völkl/Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung, ÖJZ 1989, 513.]