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Neu Dokument-ID: 606226

David Spahija | Judikatur | Entscheidung

1.9.2 1 Ob 9/77; OGH; 27. April 1977 – bearbeitete Version

GZ: 1 Ob 9/77 | Gericht: OGH vom 27.04.1977

§ 1 AHG: Organ; übertragener Wirkungskreis; Amtshaftung • [Fußnote: EvBl 1978/39.] 

Für gesetzwidrige Handlungen von Landesorganen oder Gemeindeorganen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung haftet der Bund, für gesetzwidrige Handlungen der Gemeindeorgane in Ausübung des vom Lande übertragenen Wirkungskreises haftet das Land. Die Wendung „die als ihre Organe handelnden Personen“ sind im Sinne der Organtheorie (und nicht der Funktionstheorie) auszulegen. Organ iSd § 1 Abs 2 AHG ist immer nur eine physische Person. Die Gemeinde an sich kann daher nie Organ sein. Der Bund haftet nicht für die Amtsverletzung der dem Landeshauptmann untergeordneten Beamten, wobei kein Unterschied zu machen ist, ob ein Landesbeamter oder ein Gemeindefunktionär als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung tätig wird.

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