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Dokument-ID: 785553
5.1.2 Werkarten
Gem § 2 UrhG zählen zunächst Werke der Literatur zu den geschützten Werken. Darunter fallen Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogramme, Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind, Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art und Werke der Tonkunst.