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Dokument-ID: 785544
5.1 Allgemeines
Das Urheberrecht ist Teil des Immaterialgüterrechts. Es bezweckt den Schutz literarischer (wozu auch Computerprogramme gehören) und künstlerischer geistiger Leistungen. Dem Urheberrecht entspringen sowohl vermögens- als auch persönlichkeitsrechtliche Befugnisse des Urhebers. Dieser soll vor unerlaubter Verwertung oder Vervielfältigung seiner geistigen Leistungen geschützt werden.