2.1 Allgemeines
Der Verletzte hat unabhängig vom Verschuldensgrad Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten. Heilungskosten sind alle Kosten zur Beseitigung oder Besserung der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Verletzten. Sie entstanden zweckmäßig zur ganzen oder teilweisen Heilung. Sie sind auch dann zu ersetzen, wenn sie keinen Erfolg hatten, aber objektiv sinnvoll waren. • [Fußnote: ZVR 1972/56.] Gibt es mehrere Möglichkeiten der Behandlung, so darf der Verletzte jene wählen, die seinen Bedürfnissen entspricht. Eine Behandlung in höherer Gebührenklasse oder die Kosten für einen Privatarzt sind dann ersatzfähig, wenn dafür medizinische Indizien vorliegen oder die Maßnahmen der sonstigen Lebenshaltung des Verletzten entsprechen. • [Fußnote: ZVR 1977/226.]