2.5.6 Gleichbehandlungskommission
Keine Wiederaufnahme des Verfahrens durch späteres Gutachten der Gleichbehandlungskommission
Im Vorverfahren wurde die von der Klägerin mit einer Diskriminierung aufgrund ihres Alters und ihrer Weltanschauung begründete Klage mit in Rechtskraft erwachsendem Urteil des Erstgerichts abgewiesen. Wesentliche Begründung war, dass nach den damals getroffenen Feststellungen bei keiner der Bewerbungen der Klägerin bei der Republik Österreich als Lehrerin das Alter oder die Weltanschauung für den Umstand von Bedeutung waren, dass die Klägerin in keinen Reihungsvorschlag aufgenommen wurde und folglich nicht zum Zuge kam. Im Vorverfahren hatte die Klägerin im Rahmen ihrer Vernehmung als Partei angegeben, parallel zur damaligen Klage eine Beschwerde bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission eingebracht zu haben. Deren „Gutachten“ hatte im Vorprozess aber noch nicht vorgelegen. In der auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten nunmehrigen Wiederaufnahmsklage behauptet die Klägerin, dass das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission nunmehr vorliege und dass sie zufolge desselben sehr wohl aufgrund ihres Alters diskriminiert worden sei. Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kann ein Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstige Entscheidung herbeigeführt haben würde.