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Neu Dokument-ID: 478463

Barbara Pogacar - Angela Yonkova - Lena Eberhard | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4 Bemessung

Gem § 273 ZPO erfolgt die Bemessung des Schmerzengeld nach freier Überzeugung des Gerichts. Dabei ist immer auf die Umstände des Einzelfalles abzuzielen und ein objektiver Maßstab heranzuziehen.

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