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Dokument-ID: 1153747
3.1 Judikatur – Geldersatz
Schadensbehebung durch Fachleute
Dem Geschädigten steht es frei, sich zur Schadensbehebung geeigneter Fachleute zu bedienen, womit ein rechnerischer Schaden in der Höhe eintritt, die dem angemessenen Honorar des betreffenden Dritten entspricht. • [Fußnote: OGH 22.6.2012, 1 Ob 37/12s.]