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Dokument-ID: 834211
10.2 Wesen der Vertragsstrafe
Die Vertragsstrafe ist eine Vorauspauschalierung künftig möglicher Schäden. Sie dient dazu, die meist schwierige Schadensfeststellung zu vermeiden und vertragsbestärkend zu wirken. Sie ist von der Höhe des wirklich eingetretenen Schadens unabhängig und gebührt daher an sich auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist. • [Fußnote: OGH 23.02.1999, 1 Ob 58/98f.]