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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2.1 Judikatur StEG

Ausschluss Ersatzanspruch bei Anrechnung der Anhaltung auf Strafe

Gem § 3 lit b StEG ist in den Fällen des § 2 Abs 1 lit a und b StEG der Ersatzanspruch ausgeschlossen, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist. Nach dem insoweit nicht unterscheidenden klaren Wortlaut des Gesetzes ist es gleichgültig, ob es sich dabei um eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe handelt und ob diese ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen worden ist. • [Fußnote: OGH 25.8.1993, 8 Os 118/93.] 

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