1.9.11 1 Ob 25/01k; OGH; 27. März 2001 – bearbeitete Version
§§ 1 Abs 2 AHG, 9 Abs 5 AHG: Mitwirkung Privater an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben • [Fußnote: JBl 2001, 722; RdW 2001, 591.]
Für den Fall der Mitwirkung Privater an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Vollziehung der Gesetze oder nur eine Besorgung öffentlicher Aufgaben außerhalb der Vollziehung vorliegt. Handelt eine natürliche Person hoheitlich, also in Vollziehung der Gesetze, so kommt ihr die Stellung eines Organs iSd § 1 Abs 2 AHG zu, sodass dann die Haftung des Rechtsträgers, für den die Tätigkeit entfaltet wird, zu bejahen ist. Für die Betrauung mit Aufgaben der Vollziehung ist wesentlich, dass die handelnde Person mit Befugnissen ausgestattet ist, die ihr die Möglichkeit geben, hoheitliche Handlungen zu setzen. Sie muss aber dem Dritten gegenüber nicht selbst hoheitlich handeln, sondern es genügt ein Verhalten im Dienst der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung. Ob die Privatperson mit Hoheitsrechten mit der Verpflichtung, diese wahrzunehmen, beliehen und dadurch mit der Kompetenz, über die Erlassung von Hoheitsakten selbstständig zu entscheiden, ausgestattet oder bloß in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden wird, um andere Organe bei deren Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten, ohne dass damit eine Kompetenz zur Setzung von Hoheitsakten kraft selbstständiger Entschließung verbunden wäre, ist dabei gleichgültig, weil in jedem Fall eine Heranziehung von Privatpersonen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben und damit deren Organstellung zu bejahen ist. Bedeutsam ist lediglich, dass der Dritte eine Aufgabe zu besorgen hat, die infolge eines engen Sachzusammenhangs im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung steht (SZ 69/132; SZ 69/188; SZ 68/220; SZ 54/19 ua).