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Dokument-ID: 480585
4.5.2 Mitverschulden
Verletzung bei Autounfall und Missachtung der Gurtanlegepflicht
Schmerzengeld kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der körperlichen und seelischen Schmerzen des Verletzten sowie der Art und der Schwere seiner Verletzungen nach freier Überzeugung des Gerichts global festzusetzen sein.