8.3 Weitere Fälle der solidarischen Haftung
Weitere Fälle der solidarischen Haftung können sich bei alternativer, überholender und kumulativer Kausalität ergeben. Außerdem kann es dazu auch bei der Haftung von Geschäftsherren und Gehilfen kommen. Auch sie haften als Gesamtschuldner. In vielen Fällen ordnet auch das Gesetz selbst eine solidarische Haftung an, so zB in § 5 Abs 2 EKHG, wonach mehrere Halter eines Fahrzeuges solidarisch haften. Gem § 6 Abs 1 EKHG sind unter bestimmen Voraussetzungen auch Halter und Schwarzfahrer solidarisch Haftende.