6.2 Unterbrechung
Wenn ein strafgerichtliches Verfahren droht, dessen Ausgang für ein anhängiges Zivilverfahren präjudiziell ist, so kann dieses gem § 191 Abs 1 ZPO unterbrochen werden. Gem Abs 2 kann eine solche Unterbrechung insbesondere dann stattfinden, wenn sich Verdachtsgründe dafür ergeben, dass eine für die Prozessentscheidung wichtige Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht ist, oder dass sich eine über wesentliche Umstände einvernommene Partei oder ein Zeuge oder Sachverständiger, dessen Aussage bei der Entscheidung voraussichtlich berücksichtigt würde, einer falschen Aussage schuldig gemacht hat.
Voraussetzung ist der „Verdacht einer strafbaren Handlung“. Verdacht bedeutet, dass aufgrund bestimmter Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Delikt begangen wurde. Es müssen immer konkrete Umstände gegeben sein, bloße Gerüchte oder Vermutungen reichen nicht aus (OLG Linz 26.09.2013, 3 R 158/13w).