2.13.1 Judikatur zu § 19 MedienG
Kostenregulierung § 19 MedienG betrifft erstinstanzliches Verfahren
Die grundsätzliche Regelung des Kostenersatzes nach § 19 MedienG für das Gegendarstellungsverfahren bezieht sich auf das Verfahren in erster Instanz. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind nur die Verfahrensvorschriften der Abs 5 und 6 auch im Berufungsverfahren anzuwenden. Im Übrigen gelten aufgrund der Verweisungsbestimmungen des § 14 Abs 3 MedienG in der Kostenfrage die Bestimmungen der StPO dem Sinn nach. Für die Kostenersatzregelung im Berufungsverfahren ist somit § 390a StPO heranzuziehen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0105880.]