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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.13 § 19 MedienG – Verfahrenskosten

Die Kosten des Verfahrens sind gem § 19 Abs 1 MedienG dem Antragsgegner aufzuerlegen, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag auf Veröffentlichung zur Gänze obsiegt. Das Gericht entscheidet gem § 19 Abs 2 MedienG nach billigem Ermessen, von wem und in welchem Verhältnis die Kosten des Verfahrens zu ersetzen sind, wenn

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