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Dokument-ID: 478189
4.4.4 Fälle gesetzlich geregelter Beweislastumkehr
In § 1319 und 1320 ABGB ist auch eine Beweislastumkehr vorgesehen, und zwar hinsichtlich des Verschuldens. Die anderen Voraussetzungen für das Bestehen und die Zurechnung des Schadenersatzanspruchs sind vom Geschädigten zu beweisen. Gem § 970 ABGB hat der beklagte Gastwirt zu beweisen, dass weder ihn noch seine Leute ein Verschulden trifft und der Schaden auch nicht durch fremde, aus- und eingehende Leute verursacht wurde.