2.4 Haftung bei fehlender Einwilligung und fehlender Aufklärung
Allgemeines
Ohne Einwilligung des Patienten ist die Heilbehandlung grundsätzlich rechtswidrig. Dies ergibt sich sowohl aus § 110 StGB als auch als § 8 Abs 3 KAKuG. Der Arzt kann sich diesfalls auch nicht darauf berufen, dass der Patient, wenn er ihn gefragt hätte, der Behandlung zugestimmt hätte. Die Heilbehandlung ist jedoch gem § 110 Abs 2 StGB trotz fehlender Einwilligung dann rechtmäßig, wenn ihr Aufschub bis zur Einholung der Einwilligung zu einer Gefährdung des Lebens oder zur Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit führen würde.