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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Ärztliche Behandlung – Körperverletzung?

Die ärztliche Behandlung ist dann kein rechtswidriger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, wenn die Einwilligung des Betroffenen oder ein Notfall vorliegen. • [Fußnote: § 110 Abs 2 StGB.]  Liegt eine Einwilligung des Betroffenen vor, so stellt ein ärztlicher Eingriff dennoch eine Körperverletzung dar, wenn die Behandlung fehlschlägt, sie negative Nebenerscheinungen hat oder der Arzt die Aufklärungspflicht verletzt hat, sich ein normales Behandlungsrisiko verwirklicht hat und nicht nachgewiesen werden kann, dass der Betroffene auch bei vollständiger Aufklärung der Behandlung zugestimmt hätte. Dadurch kann es wegen Behandlungs- oder Aufklärungsfehlern zu einer Haftung von Ärzten und Krankenhäusern kommen (RIS-Justiz RS0026499).

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