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Dokument-ID: 629546
1.4.8 Judikatur – Kraftfahrzeug und Zeichen
Handzeichen als Betriebsgefahr
Wenn der Lenker eines angehaltenen Kraftfahrzeugs anderen Verkehrsteilnehmern deutet, dass er sie die Fahrbahn queren lässt, nimmt er auf das Verkehrsgeschehen unmittelbaren Einfluss. Ist das Handzeichen für den Schadenseintritt kausal, verwirklicht sich dadurch die Betriebsgefahr jenes Fahrzeugs, dessen Lenker das Zeichen gegeben hat. • [Fußnote: OGH 30.10.2008, 2 Ob 44/08x.]