2.3 Beim Betrieb tätige Personen
§ 333 Abs 1 ASVG sieht vor, dass der Dienstgeber dem versicherten Dienstnehmer zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet ist, wenn er den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Versicherten, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Arbeitsunfalls oder auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist.